Rechtsprechung
   BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3026
BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01 (https://dejure.org/2002,3026)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01 (https://dejure.org/2002,3026)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 (https://dejure.org/2002,3026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzungsfrist - Bedenkzeit - Prozessbevollmächtigter - Verschuldenszurechnung

  • Judicialis

    VwGO § 60 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art 19 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz des Vertrauens auf höchstrichterliche Rechtsprechung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1657 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 341
  • DVBl 2003, 130
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83 ; 69, 381 m.w.N.; 79, 372 ; 81, 347 m.w.N.).

    Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83 ; 69, 381 m.w.N.; 79, 372 ; 81, 347 m.w.N.).

    Insbesondere wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f.).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83 ; 69, 381 m.w.N.; 79, 372 ; 81, 347 m.w.N.).

    aa) Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Damit erledigt sich zugleich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Damit erledigt sich zugleich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    bb) Der Bevollmächtigte durfte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 451 m.w.N.) vertrauen, obwohl sie zu der für das zivilgerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO ergangen ist.
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83 ; 69, 381 m.w.N.; 79, 372 ; 81, 347 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Insbesondere wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f.).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341).

    Wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341).

  • BVerwG, 23.07.2003 - 1 B 386.02

    Prozesskostenhilfe für Berufungsbegründung; vorrangige Pflicht zur Bescheidung

    Wäre das Oberverwaltungsgericht so vorgegangen, dann hätte es hier Prozesskostenhilfe - im Hinblick auf den vorgelegten Sozialhilfebescheid und den erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung - bewilligen und dem Kläger mit Rücksicht hierauf nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewähren müssen (vgl. zuletzt Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 zur Gewährung von Wiedereinsetzung in die Einlegungs- und Begründungsfrist m.w.N.; vgl. etwa auch BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - NVwZ 2003, 341 = DVBl 2003, 130 und vom 23. September 1992 - 2 BvR 871/92 - NJW 1993, 720).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 90-IV-20
    Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - juris Rn. 9, Beschluss vom 6. Juni 1967, BVerfGE 22, 83 [86 f.]).

    Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - juris Rn. 9).

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

    Nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2002 (1 BvR 1419/01, NVwZ 2003, 341) ist das Vertrauen des rechtssuchenden Bürgers auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts so lange verfassungsrechtlich schutzwürdig, bis er mit einer anderslautenden, nachteiligen Rechtsprechung eines anderen Gerichts rechnen musste.
  • VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05

    Prozesskostenhilfe; Nichtbescheidung; Wiedereinsetzung

    In der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2002 (- 1 BvR 1419/01 - abgedruckt in DVBl 2003, 130) getroffenen Entscheidung ging es um die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
  • OVG Thüringen, 31.07.2018 - 4 ZKO 269/18

    Fehlende Kausalität zwischen Bedürftigkeit einer Partei und der Nichteinhaltung

    Zwar darf ein Bevollmächtigter bei der Beantragung der Wiedereinsetzung darauf vertrauen, dass auch beim Oberverwaltungsgericht höchstrichterliche Entscheidungen anderer (Fach-)Gerichtsbarkeiten, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zur Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der (hier über § 166 VwGO entsprechend anwendbaren) Zivilprozessordnung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - juris Rn. 10); der von dem Bundesarbeitsgericht.
  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1362

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auf diese Spruchpraxis können sich Rechtsschutzsuchende auch vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen (BVerfG vom 26.9.2002 DVBl 2003, 130).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht